Aktivitäten des Vereins
Gesetzes-Eingaben und FMA-Beschwerden durch den VSA
Wir unterstützen Anleger bei der Erstellung von Beschwerden an den Gesetzgeber und die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Lesen Sie hier über unsere Erfolge.
Am 14.06.2018 stellen die Abgeordneten Karlheinz Kopf (ÖVP) und Hermann Brückl (FPÖ) ihren Antrag auf Änderung des Versicherungsvertrags- und des Konsumentenschutzgesetzes.
Dieser sieht u.a. vor, Kosten aus Anlageverlusten nicht geschlossener Versicherungen auf die Konsumenten abzuwälzen. Verfassungsrechtlich ist der Gesetzesentwurf fragwürdig; mit geltendem Recht der Europäischen Union unvereinbar.
Erstmals eingebracht – jedoch nicht genannt – wurde die Regierungsvorlage auf den Tagesordnungen der 15. und 16. Plenarsitzungen am 21.03.2018. Der Entwurf war nicht als Regierungsvorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht worden. Auch in den vorangegangenen Sitzungen des Finanzausschusses vom 13.12.2017 oder 14.03.2018 wurde der Entwurf nicht beraten.
Er wurde weder als Regierungsvorlage noch als selbständiger Antrag oder Initiativantrag in eine der Nationalratssitzungen schriftlich als Gesetzesantrag eingebracht. So gelang es der Versicherungswirtschaft, den Antrag geheim in den Plenarsitzungen zu thematisieren.
Der VSA forderte daher die am 20.09.2017 neu gewählte Regierung der Republik im Vertrauen zur Stellungnahme auf: Im Zuge der Forderung auf Rücknahme des Gesetzentwurfs sollte sich die Regierung dazu erklären, wie sie zur kalten Enteignung der Bürger stand.
Mit einem neuen Gesetzentwurf vom 28.02.2018 wurden diese Bestimmungen erneut versucht einzuführen. Die entsprachen fast wortgleich denen aus dem Vorjahr und wurden vom Finanzausschuss zurückgezogen.
Der VSA schrieb die Mitglieder des Nationalrats vor der 15. Plenarsitzung persönlich an. Darin wurde vor der Nichterfüllung der Pflichten als EU-Mitgliedsstaat zur Umsetzung und Anwendung Europäischen Rechts gewarnt. Im Wege einer Staatshaftung müsste die Republik den Schaden selbst ausgleichen, der mit der Wegnahme von EU-Ansprüchen einherginge, die die Konsumenten zuvor hatten (Frankovic-Entscheidung – EuGH C-6/90 und C-9/90).
Laut Berechnungen des VSA mindert der Gesetzesentwurf die Ansprüche der KonsumentInnen um mehr als 13,5 Mrd. Euro. Zudem beinhaltete der Entwurf das Risiko, unabsehbarer Haftungen der Republik und Folgeprozessen aufgrund offensichtlicher Klientelpolitik.
Der unter Punkt 2 der Gesetzesentwurf wurde daraufhin von der Tagesordnung genommen und nicht zur Abstimmung gestellt: Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
Die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim (SPÖ) und Mag. Michaela Steinacker (ÖVP) beantragen am 20.09.2017 die Änderung eines Bundesgesetzes, die das Versicherungsvertragsgesetz und das Konsumentenschutzgesetz betreffen.
Mit der Änderung sollte das Rücktrittsrecht von Versicherungsnehmern spätestens einen Monat nach zweiseitiger Vertragserfüllung erlöschen. Ferner sollten Versicherungsnehmer die bis zum Rücktritt eingetretenen Veranlagungsverluste selbst tragen.
Ferner sollten Versicherungsnehmer fünf Jahre nach Vertragsschluss bei einem Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung nur noch der Rückkaufswert zustehen.
Nach Ansicht des VSA waren die Abgeordneten mit mehreren Versicherungsunternehmen eng verbunden. So war der Abgeordnete Dr. Johannes Jarolim zu der Zeit als „Assekuranzanwalt“ für die österreichische Versicherungswirtschaft tätig.
Kurz vor der Sitzung des Finanzausschusses am 04.10.2017 brachte der VSA einen offenen Brief an alle namentlich genannten Mitglieder des Finanzausschusses des Nationalrats und deren Ersatzmitglieder ein. In diesem rügte der VSA insbesondere den Versuch, eine Bestimmung einzuführen, die nahezu wortgleich der entspricht, die bereits 2013 ausdrücklich als europarechtswidrig verworfen worden war (Endress-Entscheidung – EuGH C-209/12).
Darin wurde der Gesetzgeber vor der Benachteiligung derer Konsumenten gewarnt, die nicht oder mangelhaft zum Rücktrittsrecht belehrt wurden. Der Hinweis, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der ausschließlich die Interessen der Lebensversicherungswirtschaft bedient, zeigte Wirkung: Der Finanzausschuss nahm daraufhin den Gesetzesentwurf zurück.
Beispiel:
In der Republik Österreich wurden 2014 bis 2016 von einer Bank Anleihen in Höhe von über 70 Millionen US-Dollar öffentlich angeboten. Diese wurden in Form von Schuldverschreibungen durch mehrere hundert Anleger gezeichnet.
Ausgegeben (= emittiert) wurden die Anleihen über ein Unternehmen mit Sitz auf den British Virgin Islands. Die Emittentin berief sich hierzu auf eine Ausnahme von der Prospektpflicht (= Werbungspflicht). Ferner warb die Emittentin damit, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde zuständige Aufsichtsbehörde sei.
Nach amtlichen Stellungnahmen bestanden jedoch Zweifel daran, ob die in den Werbeunterlagen beworbenen Dienstleistungsverträge überhaupt bestanden und ob eingeworbene Gelder vereinbarungsgemäß verwendet wurden.
Der VSA brachte 2017 eine Beschwerde bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde darüber ein. Bei der Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt wurden möglicherweise die Grundsätze des Kapitalmarktgesetzes nicht beachtet.